Ein Hundehalter darf seine Weimaraner-Hündin während seiner Arbeitszeit nicht in seinem Kraftfahrzeug einsperren, da es sich dabei nicht um eine verhaltensgerechte Unterbringung handelt. Auf die individuelle Situation, etwa, ob der Kläger das Tier in seinen Pausen bewege, komme es nicht an. Insoweit sei eine Kontrolle seitens der Behörde nicht durchführbar, betonte das Gericht (VG Stuttgart, Urt. v. 12.03.2015, Az.: 4 K 2755/14).

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