Ein Wohnhaus, das die Nachbargebäude in seiner Firsthöhe um einen Meter überragt, fügt sich nicht in ein homogenes Wohngebiet ein und ist deshalb unzulässig. Eine Erhöhung könne auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden, weil ansonsten eine negative Vorbildwirkung für andere Grundstücke in der Nachbarschaft entstehe, betonte das Gericht (VG Mainz, Urt. v. 15.06.2016, Az.: 3 K 656/15.MZ).

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