Insolvenzverwalter können vom Finanzamt regelmäßig Einsicht in die den insolventen Schuldner betreffenden steuerlichen Unterlagen verlangen, ohne dass das Steuergeheimnis dem entgegensteht. Die Revision wurde zugelassen (OVG Münster, Urt. v. 24.11.2015, Az.: 8 A 1032/14, 8 A 1073/14, 8 A 1074/14 und 8 A 1126/14).

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