Zahlen die Mieter einer Wohnung die fälligen Abfallbeseitigungsgebühren nicht, so ist die Behörde berechtigt, nachträglich die ausstehenden Gebühren von den Hauseigentümern zu fordern (VG Neustadt, Urt. v. 25.02.2016, Az.: 4 K 810/15.NW und 4 K 843/15.NW).

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