Zahlen die Mieter einer Wohnung die fälligen Abfallbeseitigungsgebühren nicht, so ist die Behörde berechtigt, nachträglich die ausstehenden Gebühren von den Hauseigentümern zu fordern (VG Neustadt, Urt. v. 25.02.2016, Az.: 4 K 810/15.NW und 4 K 843/15.NW).
Hauseigentümer haften für nicht gezahlte Abfallbeseitigungsgebühren ihrer Mieter
von admin | Mrz 11, 2016 | Allgemein, Verwaltungsrecht