Eine Kürzung von Hartz-IV-Leistungen ist rechtmäßig, wenn ein Arbeitsplatz abgelehnt wurde, bei dem für die Dauer der siebeneinhalbmonatigen Befristung eine Tätigkeit unter anderem an fast jedem Sonntag vorgesehen war (SG Leipzig, Urt. v. 24.03.2016, Az.: S 17 AS 4244/12).
Hartz-IV-Sanktion wegen Ablehnung von Sonntagsarbeit ist rechtmäßig
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