Die Regelungen des Gebührenverzeichnisses der Stadt Idar-Oberstein zu den Grabherstellungskosten sind unwirksam. Denn eine einheitliche Gebühr für Grabherstellung und Grabeinebnung verstoße vor dem Hintergrund der in der Friedhofssatzung geregelten vorrangigen Einebnungspflicht der Nutzungsberechtigten gegen den sogenannten Grundsatz der Leistungsproportionalität (VG Koblenz, Urt. v. 31.03.2016, Az.: 1 K 536/15.KO).

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