Die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll ist nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) unzulässig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster mit zwei Urteilen vom 26.01.2016 entschieden und damit zwei Untersagungsverfügungen des Ennepe-Ruhr-Kreises insoweit bestätigt. Das OVG hat gegen die Urteile die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (OVG Münster, Urt. v. 26.01.2016, Az.: 20 A 318/14 und 20 A 319/14).

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