Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit steht zwar Vorgaben zur Qualitätssicherung von Studienangeboten grundsätzlich nicht entgegen. Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen darf der Gesetzgeber jedoch nicht anderen Akteuren überlassen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17.02.2016 entschieden und Regelungen über die Akkreditierung von Studiengängen des Landes Nordrhein-Westfalen auf Richtervorlage des Verwaltungsgerichts Arnsberg für verfassungswidrig erklärt. Der Landesgesetzgeber muss nun bis Anfang 2018 eine Neuregelung schaffen (BVerfG, Beschl. v. 17.02.2016, Az.: 1 BvL 8/10).

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