Kommt die Geschäftsführerin einer Unternehmergesellschaft (UG) nicht ihren Pflichten nach, für die Gesellschaft Steuererklärungen abzugeben und Steuern zu zahlen, kann sie persönlich zur Begleichung von Gewerbesteuerschulden herangezogen werden(VG Koblenz, Urt. v. 13.11.2015, Az.: 5 K 526/15).

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