Weil sie wegen ihrer Körpergröße von 1,58 Metern nicht zum Eignungsprüfungsverfahren der Bundespolizei zugelassen worden ist, erhält eine Volljuristin eine Entschädigung nach dem AGG (VG Schleswig, Urt. v. 26.03.2015, Az.: 12 A 120/14).
Geringe Körpergröße kein Grund für Ausschluss vom Eignungsprüfungsverfahren der Bundespolizei
von admin | Mrz 30, 2015 | Allgemein, Verwaltungsrecht