Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist verfassungsgemäß. Dem Einzelnen stehe es nicht frei, auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu verzichten, so dass grundsätzlich jeder im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen sei (VGH München, Urt. v. 19.06.2015, Az.: 7 BV 14.1707).

Anmerkung RA Waldinger: Kaum zu glauben, aber zu erwarten gewesen!

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