Gemeinden dürfen auf das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf eine Pferdesteuer erheben. Es handele sich um eine zulässige örtliche Aufwandsteuer (BVerwG, Beschl. v. 18.08.2015, Az.: 9 BN 2.15).

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