Wird ein Fundtier bei einem Tierschutzverein abgegeben, muss die Stadt den Ersatz der notwendigen Aufwendungen erstatten, die für Pflege und Ernährung des Tieres angefallen sind. Dies gilt zumindest dann, wenn das Tier nicht von vornherein herrenlos war. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 27.03.2015 entschieden (VGH Mannheim, Beschl. v. 27.03.2015, Az.: 1 S 570/14).
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