Einer Person darf die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes versagt werden, wenn sie das Tier von einem Hundehalter übernommen hat, der selber keine Erlaubnis besitzt, und der vormalige Halter des Tiers weiter auf den Hund einwirken kann. Dies gilt auch dann, wenn die Übernahme des Hundes zur Vermeidung eines Tierheimaufenthalts erfolgte (VG Mainz, Beschl. v. 18.03.2015, Az.: 1 L 72/15.MZ).
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