Ein Tierschutzverein, der herrenlose Hunde aus dem europäischen Ausland nach Deutschland verbringt und sie dort gegen eine Schutzgebühr an private Halter abgibt, muss die für gewerbsmäßige Tiertransporte geltenden Vorschriften einhalten, also die europarechtlichen Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport und die tierseuchenrechtliche Anzeigepflicht nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines Tierschutzvereins entschieden, der für die Hundevermittlung 270 Euro Schutzgebühr verlangt und bereits über 2.000 Hunde vermittelt hat (BVerwG, Urt. v. 07.07.2016, Az.: 3 C 23.15).

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