In Wohngebieten sind Werbeanlagen nur an Geschäfts- oder Betriebsstätten zulässig, nicht aber sogenannte Fremdwerbeanlagen, mit denen Werbung für andernorts ansässige Unternehmen oder deren Produkte gemacht wird (VG Mainz, Urt. v. 23.03.2016, Az.: 3 K 446/15).

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