Nach § 2 Abs. 1 des baden-württembergischen Zweckentfremdungsverbotsgesetzes (ZwEWG) können Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (Gemeinden mit Wohnraummangel), durch Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmen, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. Eine entsprechende Satzung der Stadt Freiburg ist wirksam, entschied jetzt der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof in Mannheim im Rahmen einer Normenkontrollklage. Die Richter ließen die Revision nicht zu. Hiergegen kann im Wege der Beschwerde vorgegangen werden (VGH Mannheim, Urt. v. 08.12.2015, Az.: 3 S 248/15).
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