Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschlüssen vom 23.02.2015 entschieden, dass in einem Gewerbegebiet in Köln-Lövenich vorläufig Flüchtlinge untergebracht werden dürfen. Das Gericht hat damit die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, die zwei benachbarte Gewerbebetriebe gestellt hatten. Das OVG änderte damit gegenteilige Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln ab (OVG NRW, Beschl. v. 23.02.2015, Az..: 7 B 1343/14 und7 B 1344/14, unanfechtbar).
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