Fluchttüren in einem Bürogebäude müssen sich zwingend nach außen öffnen lassen. Das Gericht hat mit dieser Begründung die Ordnungsverfügung bestätigt, mit der einer Firma zum einen aufgegeben wurde, einen entsprechenden Zustand herzustellen, und ihr zum anderen mit sofortiger Wirkung verboten wurde, in den Büroräumen ihre Arbeitnehmer zu beschäftigen. Nach innen öffnende Fluchttüren seien nach der Wertung der Arbeitsstättenverordnung immer eine Gefahr. Auf die Anzahl der Beschäftigten in den Räumen komme es nicht an (VG Münster, Urt. v. 22.06.2016, Az.: 9 K 1985/15).

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