Wurde mit einem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 48 Kilometer pro Stunde überschritten, kann die Halterin einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegenhalten, dass sie ein Zeugnisverweigerungsrecht habe. Ein doppeltes «Recht», nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Verfahren nicht belangt zu werden und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, bestehe nicht (VG Koblenz, Urt. v. 13.01.2015, Az.: 4 K 215/14.KO).
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