Ein Student darf exmatrikuliert werden, wenn seine Einschreibung nur aufgrund von ihm gemachter falscher Angaben erfolgreich war. Die Exmatrikulation ist auch dann verhältnismäßig, wenn seit der Einschreibung bereits sechs Semester verstrichen sind. Dies gilt zumindest dann, wenn der Studienabschluss nicht unmittelbar bevor steht (VG Aachen, Urt. v. 03.12.2015, Az.: 6 K 1095/15).

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