Einem Führerscheininhaber kann von einem anderen Mitgliedstaat das Recht abgesprochen werden, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren, nachdem er dort einen Verkehrsverstoß begangen hat, der geeignet ist, seine fehlende Fahreignung herbeizuführen. Dieses Recht dürfe aber nicht unbegrenzt verwehrt werden und die Bedingungen für die Wiedererlangung der Erlaubnis müssen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten (EuGH, Urt. v. 23.04.2015, Az.: C-260/13).
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