Ein Unfall mit Todesfolge kann für den Unfallverursacher dann unvorhersehbar sein, wenn das Mitverschulden des Unfallgegners in einem gänzlich vernunftwidrigen oder außerhalb der Lebenserfahrung liegenden Verhalten liegt. Mit dieser Begründung hat der Fünfte Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Verurteilung eines angeklagten Unfallverursachers wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung durch die kleine Strafkammer des Landgerichts Essen aufgehoben und den Fall zur Aufklärung weiterer Fakten an eine andere Kammer des LG zurückverwiesen (OLG Hamm, Beschl. v. 20.08.2015, Az.: 5 RVs 102/15, rechtskräftig).
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