Ein mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderter Bewerber hat im Verfahren um die Besetzung der Stelle eines technischen Angestellten zur Leitung des Sachgebiets Betriebstechnik Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beklagte hat gegen das Verbot der Benachteiligung schwerbehinderter Beschäftigter verstoßen. Insbesondere die Tatsache, dass der Mann von der beklagten Stadt entgegen § 82 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, begründe die Vermutung, dass er wegen seiner Schwerbehinderung aus dem Auswahlverfahren vorzeitig ausgeschieden sei und dadurch benachteiligt wurde (BAG, Urt. v. 11.08.2016, Az.: 8 AZR 375/15).
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