Eltern dürfen im Fall der Inobhutnahme ihres Kindes dazu herangezogen werden, einen Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes für die vom Jugendamt sichergestellte Unterbringung des Kindes zu zahlen (BVerwG, Urt. v. 21.10.2015, Az.: 5 C 21.14).
Eltern auch bei Inobhutnahme ihres Kindes zu Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes verpflichtet
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