Verlangt eine Gemeinde von den Besuchern eines von ihr veranstalteten Dorffestes, das unter anderem Musikdarbietungen und ein Unterhaltungsprogramm beinhaltet, Eintritt, so unterliegen diese Gelder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (BFH, Urt. v. 05.11.2014, Az.: XI R 42/12).

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