Die „Topfwirtschaft“ im Sinn einer Dienstpostenbündelung, bei der ein Dienstposten mehreren Statusämtern und Besoldungsgruppen zugeordnet wird, ist nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund dafür gegeben ist. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 16.12.2015 anlässlich eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits entschieden. Ein sachlicher Grund könne insbesondere in der „Massenverwaltung“ angenommen werden, da Dienstposten dort in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergingen (BVerfG, Beschl. v. 16.12.2015, Az.: 2 BvR 1958/13).
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