Die “Topfwirtschaft” im Sinn einer Dienstpostenbündelung, bei der ein Dienstposten mehreren Statusämtern und Besoldungsgruppen zugeordnet wird, ist nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund dafür gegeben ist. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 16.12.2015 anlässlich eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits entschieden. Ein sachlicher Grund könne insbesondere in der “Massenverwaltung” angenommen werden, da Dienstposten dort in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergingen (BVerfG, Beschl. v. 16.12.2015, Az.: 2 BvR 1958/13).
Kontakt
Rechtsanwalt Norbert Waldinger
Fischstraße 19a /
Ecke Lindenring
06618 Naumburg (Saale)
Telefon (nur anklicken und wir sind für Sie da!)
Telefax
03445 – 718818
Email
anwaelte@kanzlei-naumburg.de
*bis 2012
Bürozeiten
Montag
von 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Dienstag
von 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
Mittwoch
von 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
Donnerstag
von 08.00 – 17.00 Uhr
Freitag
von 09.00 – 12.00 Uhr
oder nach Vereinbarung!
Neueste Beiträge
- Entgeltgleichheit von Männern und Frauen 3. Oktober 2023
- Witterungsbedingter Arbeitsausfall 20. November 2021
- Betriebsrisiko und Lockdown 4. November 2021
- Ablehnung Maskenpflicht Lehrer 4. November 2021
- Ordentliche Kündigung 6. März 2020