Die gesetzliche Regelung im südafrikanischen Recht, nach der bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe die Ehefrau der Mutter mit der Geburt kraft Gesetzes zweiter Elternteil („Co-Mutter“) des Kindes wird, ist in Deutschland anzuerkennen. Weder greife die „Kappungsgrenze“ für eingetragene Lebenspartnerschaften ein noch verstoße die südafrikanische Eltern-Kind-Zuordnung gegen den ordre public (BGH, Beschl. v. 20.04.2016, Az.: XII ZB 15/15).
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