Studierende, die bis zum 31.12.2012 ihre Ausbildung beendet haben, haben nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auch dann Anspruch auf teilweisen Erlass des ihnen darlehensweise gewährten Teils der Ausbildungsförderung, wenn sie ihr Studium innerhalb einer Mindestausbildungszeit abschließen, die sich aus einem Zusammenwirken verschiedener Bestimmungen der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung ergibt (Urt. v. 30.06.2016, Az.: 5 C 24.15, 5 C 25.15, 5 C 33.15, 5 C 50.15 und 5 C 52.15).
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