Eine Autofahrerin, die ihr Mobiltelefon während der Autofahrt lediglich aufnimmt, um es andernorts wieder abzulegen, erfüllt nicht den Tatbestand der verbotswidrigen Benutzung des Handys während der Fahrt im Sinne des § 23a Abs. 1a StVO. In erster Instanz war eine Autofahrerin wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt worden (OLG Köln, Beschl. v. 07.11.2014, Az.: III-1 RBs 284/14).
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