Gemeinden dürfen die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht bei einseitigen Gehwegen auf die direkten Anlieger des Gehwegs beschränken. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim mit Normenkontrollurteil vom 10.11.2015 entschieden. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege darin nicht (VGH Mannheim, Urt. v. 10.11.2015, Az.: 5 S 2590/13).

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