Die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule nach baden-württembergischem Landesrecht darf nicht mit dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall verliehen werden, dass die Voraussetzungen für die Verleihung künftig wegfallen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und einen solchen Vorbehalt auf Klage der Betreiberin eines Kaufmännischen Berufskollegs aufgehoben (BVerwG, Urt. v. 09.12.2015, Az.: 6 C 37.14).

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