Oberstufenschüler, die Dresdner Schulen besuchen, haben Anspruch auf Erstattung von Beförderungskosten nicht nur für über 35 Kilometer lange, sondern auch für kürzere Schulwege. Eine Dresdner Satzungsregelung ist rechtswidrig, nach der Oberstufenschülern ein Schulweg bis zu einer Mindestentfernung von 35 Kilometern zumutbar sei (VG Dresden, Urt. v. 17.12.2015, Az.: 5 K 697/15). Es wurde Berufung eingelegt.

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