Ein bedeutender Sachschaden im Sinn von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist ab einem Wert von 1.500 EUR gegeben (LG Braunschweig, Beschl. v.03.06.2016, Az.: 8 Qs 113/16 )
Bedeutender Sachschaden bei Fahrerflucht ab 1.500 EUR
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