Eine rheinland-pfälzische Beamtin muss ihre Vergütung aus einer Nebentätigkeit als Dozentin teilweise an den Dienstherrn abliefern. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat ihre Klage mit Urteil vom 13.11.2015 abgewiesen. Eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht setze voraus, dass die Lehrtätigkeit ausschließlich der Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn dient. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt (VG Koblenz, Urt. v. 13.11.2015, Az.: 5 K 717/15.KO).

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