Die Dienstanweisung zur Entfernung eines Sofas und eines Laufbandes aus dem Dienstzimmer einer Beamtin sowie die zwangsweise Entfernung dieser Gegenstände sind nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Trier bezweifelte, dass das Vorhandensein von Sportgeräten und Ruhemöbeln in einem Dienstzimmer die effektive Wahrnehmung der Dienstleistungspflicht durch die Klägerin fördert und ihrer Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz für den Beruf entspricht  (VG Trier, Urt. v. 12.01.2016, Az.: 1 K 3238/15.TR).

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