Bargeldauszahlungen an Kunden, die in einem Restaurant verbunden mit einer Spielstätte im Wege von Elektronik-Cash-Transaktionen mit PIN-Eingabe den Konsum ihrer Waren bezahlen, unterfallen nicht den Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz unterfallen (VG Franklurt/M, Urt. v. 09.09.2015, Az.: 7 K 3025/14.F).
Bargeldauszahlung bei Zahlung mit EC-Karte in Spielstätte nicht zu beanstanden
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