Die baden-württembergische Regelung im Landesdisziplinargesetz (LDG BW) von 2008, wonach sämtliche Disziplinarmaßnahmen gegenüber Landesbeamten durch behördliche Disziplinarverfügung ausgesprochen werden, verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). § 38 Abs. 1 LDG BW weicht von entsprechenden Gesetzen im Bund und anderen Ländern ab. Dort werden die disziplinaren Höchstmaßnahmen – Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und Aberkennung des Ruhegehalts – nur aufgrund einer Disziplinarklage durch Disziplinargerichte verhängt (BVerwG, Urt. v. 21.04.2016, Az.: 2 C 4.15).

Contact Form Powered By : XYZScripts.com