Eltern, deren Kinder eine Kindertagesstätte besuchen, müssen grundsätzlich auch dann den vollen Kita-Beitrag zahlen, wenn die Kita wegen eines Streiks vorübergehend geschlossen bleibt. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Beitragssatzung in diesem Fall die Beitragsrückerstattung ausschließe (VG Neustadt, Urt. v. 14.07.2016, Az.: 4 K 123/16.NW).

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