Mehrleistungen eines Krankenhauses, die auf zusätzlichen Kapazitäten beruhen, sind nur dann vom Mehrleistungsabschlag nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) befreit, wenn die kapazitätserweiternde Maßnahme durch die zuständige Krankenhausplanungsbehörde des Landes gebilligt worden ist (BVerwG, Urt. v. 16.09.2015, Az.: 3 C 9.14).

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