Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der sogenannte Scheinvater zur Durchsetzung eines Unterhaltsregressanspruchs gegen die Mutter einen auf § 242 BGB gestützten Anspruch auf Auskunftserteilung über den mutmaßlichen leiblichen Vater hat, ist verfassungswidrig. Die Verpflichtung zur Preisgabe geschlechtlicher Beziehungen zu bestimmten Personen stelle eine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Mutter dar. Dafür bedürfe es einer hinreichend deutlichen gesetzlichen Grundlage, an der es fehle (BVerfG, Beschl. v. 24.02.2015, Az.: 1 BvR 472/14).
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