Eigentümerdaten aus dem Liegenschaftskataster dürfen nur herausgegeben werden, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse nachgewiesen hat und die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (VG Berlin, Urt. v. 26.02.2015, Az.: VG 13 K 186.13). Die Berufung wurde zugelassen.

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