Einem Justizvollzugsbeamten, der Mobiltelefone in die Justizvollzugsanstalt eingebracht und an Gefangene ausgehändigt hat, darf die Führung der Dienstgeschäfte untersagt werden. Ein solches Verhalten bringe eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung mit sich. Auch sei nicht auszuschließen, dass der Beamte weiterhin seine Dienstpflichten verletze (VG Koblenz, Urt. v. 30.10.2015, Az.: 5 K 560/15.KO).
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