Die einschreitenden Polizeibeamten sind im Fall einer Abschleppmaßnahme auch dann nicht zu einer Halterfeststellung und Benachrichtigung verpflichtet, wenn eine Abschleppmaßnahme in einer Wohnstraße durchgeführt wird und die Möglichkeit besteht, dass sich die Wohnungsanschrift des Halters in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug befindet (VG Bremen, Urteil vom 08.10.2015, Az.: 5 K 2021/13).
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