LSG Rheinland-Pfalz:

Bescheinigt der behandelnde Arzt Arbeitsunfähigkeit “bis auf weiteres”, ohne einen Endzeitpunkt anzugeben, kann aus der Angabe eines Wiedervorstellungstermins nicht geschlossen werden, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Termin beschränkt sein soll. Deshalb könne die zuständige Krankenkasse verpflichtet sein, auch über den Wiedervorstellungstermin hinaus Krankengeld zu zahlen, entschied das Gericht (LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.04.2015, Az.: L 5 KR 254/14).

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