Eine Anpassung wegen Unterhalts gemäß § 5 I VAHRG  (seit 01.09.20099: § 33 I VersAusglG) scheidet aus, wenn die Ehegatten anlässlich der Scheidung durch notariellen Vertrag gemäß § 1585c S. 1 BGB beiderseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet haben.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Ehegatten eine Unterhaltsleistung für den Fall der Arbeitslosigkeit oder dauerhaften Erwerbsunfähigkeit vorgesehen haben, eine Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen aber nicht erfolgt ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 22.05.2014, Az.: L 10 R 309/10).

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