Die Anlieger des nördlichen Abschnitts der Berliner Stresemannstraße, der ehemals im sogenannten Mauerstreifen lag, müssen nicht für die Wiederherstellung der Straße aufkommen. Dass von den Grundstückseigentümern Erschließungskosten gefordert worden seien, sei nicht rechtens, da im Wiederaufbau der Straße nach dem Mauerfall keine erstmalige Herstellung einer neuen Erschließungsanlage zu erblicken sei, sondern eine intensive Instandsetzung einer bereits existierenden Erschließungsanlage (VG Berlin, Urteile vom 03.03.2016, Az.: VG 13 K 106.13, VG 13 K 216.13, VG 13 K 217.13 und VG 13 K 400.14).

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