Gewerbliche Sammler von Altmetallen, die das Sammelgut nicht unmittelbar, sondern über Zwischen- und Großhändler insbesondere Stahlwerken und Gießereien zur Verwertung zuführen, müssen bei der Anzeige ihrer Sammlung in der Regel nur ihren ersten Abnehmer benennen (BVerwG, Urt. v. 30.06.2016, Az.: 7 C 5.15).

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