Die Kenntnisse und Fertigkeiten, die ein “Altgeselle” in mehrjähriger selbstständiger Handwerkstätigkeit ohne die hierfür erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle erworben hat, begründen keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung ohne Ablegung der Meisterprüfung (BVerwG, Urt. v. 13.05.2015, Az.: 8 C 12.14).
Altgesellenregelung der Handwerksordnung setzt legale Handwerkstätigkeit voraus
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