Auch alte Fahrgeschäfte müssen dem aktuellen Recht, also insbesondere erhöhten Sicherheitsanforderungen, entsprechen. Im Gegensatz zur Vorinstanz verneinten sie einen Bestandsschutz für ältere Fahrgeschäfte. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen (OVG Lüneburg, Urt. v. 04.12.2015, Az.: 1 LC 178(14).
Alte Fahrgeschäfte müssen aktuellen Sicherheitsanforderungen entsprechen
Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in Allgemein, Verwaltungsrecht und getaggt als aktuelles Recht, alte Fahrgeschäfte, Bestandsschutz, erhöhte Sicherheitsanforderungen, Vorinstanz. Fügen Sie den permalink zu Ihren Favoriten hinzu.