Auch alte Fahrgeschäfte müssen dem aktuellen Recht, also insbesondere erhöhten Sicherheitsanforderungen, entsprechen. Im Gegensatz zur Vorinstanz verneinten sie einen Bestandsschutz für ältere Fahrgeschäfte. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen (OVG Lüneburg, Urt. v. 04.12.2015, Az.: 1 LC 178(14).

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